(1) Der Unterkunftgeber hat alle vom Meldepflichtigen unterfertigten Meldezettel unter leserlicher Beifügung seines Namens zu unterschreiben. Die Unterschrift als Unterkunftgeber hat zu verweigern, wer Grund zur Annahme hat, daß der Betroffene die Unterkunft tatsächlich nicht bezogen hat oder nicht innerhalb einer Woche beziehen wird.
(2) Hat der Unterkunftgeber Grund zur Annahme, daß für jemanden, dem er Unterkunft gewährt oder gewährt hat, die Meldepflicht bei der Meldebehörde nicht erfüllt wurde, so ist er verpflichtet, dies der Meldebehörde binnen 14 Tagen mitzuteilen, es sei denn, die Meldepflicht hätte ihn selbst getroffen. Von dieser Mitteilung hat der Unterkunftgeber nach Möglichkeit auch den Meldepflichtigen in Kenntnis zu setzen.
Rückverweise
MeldeG · Meldegesetz 1991
§ 7 Erfüllung der Meldepflicht
…sachliche Richtigkeit der Meldedaten. Die Rubrik für die Eintragung des Religionsbekenntnisses braucht erst ausgefüllt zu werden, nachdem der Unterkunftgeber die Meldezettel unterschrieben hat (§ 8). (5) In Beherbergungsbetrieben können die Eintragungen ins Gästeverzeichnis auch vom Inhaber des Beherbergungsbetriebes oder dessen Beauftragten vorgenommen werden, wenn der Meldepflichtige die erforderlichen Angaben macht…
§ 15 Berichtigung des lokalen Melderegisters
…§ 3 Abs. 4 vorzugehen. Erfolgte die amtliche Anmeldung deshalb, weil sich der Unterkunftgeber zu Unrecht weigert, die Meldezettel zu unterschreiben (§ 8 Abs. 1), so hat die Meldebehörde das Beziehen der Unterkunft auf dem Meldezettel zu bestätigen. (5) Meldebehörden, die ohne Zusammenhang mit einem Reklamationsverfahren (§…
§ 22 Strafbestimmungen
…Verpflichtung nach § 12 Abs. 1 verstößt oder 7. als Unterkunftgeber gegen seine Verpflichtung nach § 12 Abs. 2 verstößt oder 8. gegen § 16a Abs. 5a verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis…