§ 24 Verweisungen
In Kraft seit 01. März 1992
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MeldeG
Gliederung
3. ABSCHNITT: Straf-, Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 24 Verweisungen
Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
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