§ 21b Sprachliche Gleichbehandlung
In Kraft seit 31. Oktober 2023
Up-to-date
MeldeG
Gliederung
2. ABSCHNITT: Meldebehörden, Melderegister und Verarbeitung der Meldedaten
§ 21b Sprachliche Gleichbehandlung
Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in der männlichen Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden