(1) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat
1. die Eichvorschriften zu erlassen und
2. die Messgeräte oder Messgeräteteile, die den Eichvorschriften entsprechen, zur Eichung zuzulassen.
(2) Die Eichvorschriften enthalten insbesondere:
1. die Bedingungen der Eichfähigkeit der Meßgeräte,
2. die bei der Eichung zulässigen Abweichungen von der Richtigkeit (Eichfehlergrenzen),
3. die im eichpflichtigen Verkehr zulässigen Abweichungen von der Richtigkeit (Verkehrsfehlergrenzen),
4. die Bestimmungen über die Art der Stempelung der Meßgeräte.
(3) Die Eichvorschriften können vorsehen:
1. daß Meßgeräte auch dann nachgeeicht werden dürfen, wenn sie nach der Änderung der Eichvorschriften die neuen Eichfehlergrenzen einhalten, den bisherigen Zulassungsbestimmungen entsprechen, die vollständige Einhaltung der neuen Eichvorschriften jedoch wirtschaftlich unzumutbar wäre;
2. dass die eichtechnische Prüfung von Messgeräten nach statistischen Methoden durchgeführt werden kann.
(4) Die Eichvorschriften sind im „Amtsblatt für das Eichwesen“ kundzumachen.
Rückverweise
Eich-Zulassungsverordnung
§ 2 Arten der Zulassung
…1) Meßgeräte, für die in den Eichvorschriften nach § 39 MEG eine Zulassung durch Bescheid nicht gefordert ist, sind allgemein zur Eichung zugelassen (Allgemeine Zulassung). (2) Die Zulassung durch Bescheid (Besondere Zulassung) kann ausgesprochen werden 1…
MEG · Maß- und Eichgesetz
§ 49 1. Anerkennung von Produkten und Verfahren im Bereich der EU und des EWR
…Prüfung der Gleichwertigkeit sind die grundlegenden Anforderungen der nach § 18 erlassenen Verordnungen und der für die betroffenen Messgeräte oder Messgeräteteile nach § 39 erlassenen relevanten Eichvorschriften des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen heranzuziehen. Das Vorliegen der Gleichwertigkeit ist vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen im Amtsblatt für das…
§ 38a
…Kontrolle der Gültigkeit der Eichung ohne Ausbau nicht möglich ist. (2) Die Festlegungen für die Stempelung sind im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach § 39 Abs. 1 Z 2 so zu treffen, dass sie keine konstruktiven Änderungen oder Software-Neuprogrammierungen erforderlich machen und sind durch Verordnung im Amtsblatt…