Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft ist ermächtigt, durch Verordnung
1. im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerinnen bzw. Bundesministern anzuordnen, daß bestimmte eichpflichtige Meßgeräte nur geeicht in den Handel gebracht werden dürfen,
2. die gemäß § 15 bestehende Nacheichfrist hinsichtlich bestimmter Meßgeräte
a) um höchstens das Einfache der dort jeweils festgelegten Nacheichfrist zu verlängern, wenn die Richtigkeit und Zuverlässigkeit dieser Meßgeräte für diesen Zeitraum gewährleistet ist,
b) um jeweils höchstens 5 Jahre zu verlängern, wenn durch Prüfungen von Teilmengen der in einem bestimmten Jahr geeichten Meßgeräte nach festzulegenden allgemein anerkannten statistischen Verfahren zu erwarten ist, daß die Richtigkeit und Zuverlässigkeit dieser Meßgeräte für diesen Zeitraum gewährleistet ist,
3. unter Bedachtnahme auf den Stand der Wissenschaft und Technik, die in § 49 genannten Schutzinteressen, völkerrechtliche Verpflichtungen der Republik Österreich sowie Richtlinien Internationaler Organisationen die Gleichwertigkeit ausländischer Rechtsvorschriften im Sinne von § 50 festzustellen,
4. unter Bedachtnahme auf den Stand der Wissenschaft und Technik, völkerrechtliche Verpflichtungen der Republik Österreich, vergleichbare Vorschriften des Auslandes sowie Richtlinien internationaler Organisationen und Staatengemeinschaften Folgendes festzulegen:
a) Verfahren zur Feststellung der Konformität von Messgeräten mit bestimmten Rechtsvorschriften (Konformitätsbewertungsverfahren), sofern sie in einer Richtlinie der Europäischen Union vorgeschrieben sind,
b) die Anforderungen an Stellen, die in diese Verfahren eingebunden sind,
c) Konformitätskennzeichnungen, die der Zulassungsbezeichnung zur Eichung und dem Eichstempel als gleichwertig anzusehen sind.
Rückverweise
MEG · Maß- und Eichgesetz
§ 71
…136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. (2) Die §§ 12b und 70 Abs. 2 in der Fassung des Maß- und Eichgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 146/2002, treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft. (3) Der § 8 Abs. 1…
§ 53 2. Marktüberwachung
…Lieferkette erforderlich ist. (4) Für die unter die Verordnungen nach § 18 Z 4 fallenden Messgeräte und weiteren Produkte, die im Rahmen des Maß- und Eichgesetzes unter die Harmonisierungsbestimmungen der Europäischen Union fallen, gelten Art. 4 bis 7, Art. 9, Art. 11 bis 13, Art. 14, Art…
§ 18a 7. Notifizierung von Stellen
…vom 29.03.2014 S. 149, in der Fassung der Delegierten Richtlinie (EU) 2015/13, ABl. Nr. L 3 vom 07.01.2015 S. 42, und gemäß Art. 20 der Richtlinie 2014/31/EU zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung nichtselbsttätiger Waagen auf dem Markt, ABl. Nr…
§ 35 Eichstellen
…1) Bei bestimmten, von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft durch Verordnung festzusetzenden Messgerätearten kann die Eichung durch eine ermächtigte Eichstelle vorgenommen werden. (2) Jede physische oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die sich…