§ 53 Inkrafttreten der Stammfassung
§ 53 Inkrafttreten der Stammfassung — MedienG
§ 53 Inkrafttreten der Stammfassung — MedienG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 314/1981 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2009
Inkrafttretungsdatum
01. März 2009
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40104337
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Jänner 1982 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 1981 treten mit der sich aus Artikel VI ergebenden Einschränkung außer Kraft:
1. das Gesetz betreffend einige Ergänzungen des allgemeinen Strafgesetzes, RGBl. Nr. 8/1863, soweit es noch in Geltung steht;
2. das Bundesgesetz vom 7. April 1922, BGBl. Nr. 218, über die Presse;
3. die Strafgesetznovelle 1929, BGBl. Nr. 440, soweit sie noch in Geltung steht.
(3) Eine Verordnung auf Grund des § 43 kann bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie darf frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
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