§ 52 Begutachtungsrecht der Medien
§ 52 Begutachtungsrecht der Medien — MedienG
§ 52 Begutachtungsrecht der Medien — MedienG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 314/1981 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2009
Inkrafttretungsdatum
01. März 2009
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40104336
Zuletzt nach Updates gesucht am
Den kollektivvertragsfähigen Körperschaften der im Medienwesen tätigen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist unter Einräumung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen, die das Medienwesen betreffen, Stellung zu nehmen.
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