BundesrechtBundesgesetzeMediengesetz§ 52

§ 52Begutachtungsrecht der Medien

In Kraft seit 01. März 2009
Up-to-date

Den kollektivvertragsfähigen Körperschaften der im Medienwesen tätigen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist unter Einräumung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen, die das Medienwesen betreffen, Stellung zu nehmen.

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