§ 43c Zulässigkeit von Vervielfältigungen gesammelter oder abgelieferter Medieninhalte
§ 43c Zulässigkeit von Vervielfältigungen gesammelter oder abgelieferter Medieninhalte — MedienG
§ 43c Zulässigkeit von Vervielfältigungen gesammelter oder abgelieferter Medieninhalte — MedienG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 314/1981 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2009
Inkrafttretungsdatum
01. März 2009
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40104330
Zuletzt nach Updates gesucht am
Wenn Medieninhalte, die von der Österreichischen Nationalbibliothek nach § 43b Abs. 1 oder 2 gesammelt oder die ihr auf Grund von § 43b Abs. 6 zur elektronischen Abholung angeboten werden, durch das Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt sind, dann darf die Österreichische Nationalbibliothek jeweils ein Vervielfältigungsstück herstellen. Soweit andere in § 43b Abs. 7 genannte Bibliotheken verlangen, ihnen diese Medieninhalte zur Verfügung zu stellen, darf die Österreichische Nationalbibliothek auch für jede dieser Bibliotheken jeweils ein Vervielfältigungsstück herstellen; wenn die Österreichische Nationalbibliothek die Medieninhalte diesen Bibliotheken jedoch zur Abholung im elektronischen Weg anbietet, dann dürfen diese selbst jeweils ein Vervielfältigungsstück herstellen.
Entscheidungen 0
Keine verknüpften Entscheidungen zu diesem Paragrafen
Rechtssätze 0
Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen