§ 4 Kein Veröffentlichungszwang
§ 4 Kein Veröffentlichungszwang — MedienG
§ 4 Kein Veröffentlichungszwang — MedienG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 314/1981
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1982
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12010084
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die vorstehenden Bestimmungen räumen dem Medienmitarbeiter nicht das Recht ein, die Veröffentlichung eines von ihm verfaßten Beitrages oder einer Darbietung, an deren inhaltlichen Gestaltung er mitgewirkt hat, zu erzwingen.
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