§ 4 Kein Veröffentlichungszwang
In Kraft seit 01. Januar 1982
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MedienG
Gliederung
Zweiter Abschnitt Schutz der journalistischen Berufsausübung; Redaktionsstatuten
§ 4 Kein Veröffentlichungszwang
Die vorstehenden Bestimmungen räumen dem Medienmitarbeiter nicht das Recht ein, die Veröffentlichung eines von ihm verfaßten Beitrages oder einer Darbietung, an deren inhaltlichen Gestaltung er mitgewirkt hat, zu erzwingen.
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