Art. 8 § 3 Verwaltungsmaßnahmen
Art. 8 § 3 Verwaltungsmaßnahmen — MedienG
Art. 8 § 3 Verwaltungsmaßnahmen — MedienG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 233/1988
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1989
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12160038
Zuletzt nach Updates gesucht am
Bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an (Anm.: Das ist der 12. Mai 1988) können organisatorische und personelle Maßnahmen im Zusammenhang mit den Art. I bis VII vorbereitet und Durchführungsverordnungen erlassen werden; sie dürfen aber erst mit dem im § 1 genannten Zeitpunkt (Anm.: Das ist der 1. Jänner 1989) in Wirksamkeit gesetzt werden.
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