Art. 24 Übergangsbestimmung
Art. 24 Übergangsbestimmung — MedienG
Art. 24 Übergangsbestimmung — MedienG
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 112/2007
Inkrafttretungsdatum
29. Dezember 2007
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40095095
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruchs ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.
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