BundesrechtBundesgesetzeMultilaterale Entschuldungsinitiative

Multilaterale Entschuldungsinitiative

MDRI
In Kraft seit 28. Juli 2006
Up-to-date

§ 1

Der Bund beteiligt sich an der außerordentlichen Wiederauffüllung der Internationalen Entwicklungsorganisation mit einem Betrag in Höhe von 41 100 000 Sonderziehungsrechten (SZR).

§ 2

Der Bund beteiligt sich an der außerordentlichen Wiederauffüllung des Afrikanischen Entwicklungsfonds mit einem Betrag in Höhe von 15 523 750 Sonderziehungsrechten (SZR).

§ 3

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.