§ 6a Beendigung von Angriffen gegen militärische Rechtsgüter
In Kraft seit 01. Oktober 2002
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MBG
Gliederung
2. Teil Besondere Aufgaben und Befugnisse
1. Hauptstück Wachdienst
2. Abschnitt Befugnisse
§ 6a Beendigung von Angriffen gegen militärische Rechtsgüter
Militärische Organe im Wachdienst dürfen Angriffe gegen militärische Rechtsgüter beenden.
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