§ 60a Zuständigkeiten und verfahrensrechtliche Sonderbestimmungen
In Kraft seit 01. Dezember 2019
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MBG
Gliederung
5. Teil Straf- und Schlussbestimmungen
§ 60a Zuständigkeiten und verfahrensrechtliche Sonderbestimmungen
(1) In Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz kann der Bundesminister für Landesverteidigung jederzeit an Stelle der belangten Behörde eintreten.
(2) Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichtes über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz steht auch dem Bundesminister für Landesverteidigung das Recht zu, beim Verwaltungsgerichtshof Revision zu erheben.
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