§ 60 Verweisungen auf andere Bundesgesetze
In Kraft seit 01. Juli 2001
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MBG
Gliederung
5. Teil Straf- und Schlussbestimmungen
§ 60 Verweisungen auf andere Bundesgesetze
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese Gesetze, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung zu verstehen.
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