§ 59 Abgabenfreiheit
In Kraft seit 01. Juli 2001
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MBG
Gliederung
5. Teil Straf- und Schlussbestimmungen
§ 59 Abgabenfreiheit
Rückverweise
Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Schriften und Amtshandlungen sind von der Entrichtung bundesgesetzlich geregelter Abgaben befreit.
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