§ 53 Recht auf Gesetzmäßigkeit militärischer Maßnahmen
In Kraft seit 01. Juli 2001
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§ 53 Recht auf Gesetzmäßigkeit militärischer Maßnahmen — MBG
Jedermann hat Anspruch darauf, dass ihm gegenüber die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen militärischen Maßnahmen nur in den Fällen und der Art gesetzt werden, die gesetzlich vorgesehen sind.
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