BundesrechtBundesgesetzeMilitärbefugnisgesetz4. Teil Rechtsschutz1. Hauptstück Schadloshaltung2. Abschnitt Ersatz von Schäden durch die Inanspruchnahme von Leistungen§ 47

§ 47Kostenersatz

In Kraft seit 01. Dezember 2002
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