BundesrechtBundesgesetzeMilitärbefugnisgesetz4. Teil Rechtsschutz1. Hauptstück Schadloshaltung2. Abschnitt Ersatz von Schäden durch die Inanspruchnahme von Leistungen§ 46

§ 46Anspruch und Höhe

In Kraft seit 01. Juli 2001
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