§ 44 Übergang von Ansprüchen
In Kraft seit 01. Juli 2001
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(1) Stehen dem Anspruchsberechtigten für Schäden nach § 43 Ersatzansprüche gegen Dritte zu, so gehen diese Ansprüche in dem Umfang auf den Bund über, in dem der Bund Ersatzleistungen für derartige Schäden nach diesem Abschnitt erbringt. Für die Wirksamkeit des Anspruchsüberganges gegenüber dem Dritten gelten die §§ 1395 letzter Satz und 1396 erster Satz des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches über die Wirkung einer Zession.
(2) Ansprüche des Bundes auf Rückersatz gegenüber Personen, die als seine Organe gehandelt haben, sind nach dem Amtshaftungsgesetz geltend zu machen. Leistungen des Bundes auf Grund eines Anspruches nach § 43 gelten insoweit als Schadenersatz nach dem Amtshaftungsgesetz.
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