§ 31 Anforderungsbehörde
In Kraft seit 25. Mai 2018
Up-to-date
MBG
Gliederung
3. Teil Inanspruchnahme von Leistungen (Leistungsrecht)
2. Hauptstück Behörden und Verfahren
§ 31 Anforderungsbehörde
(1) Die Anforderung von Leistungen obliegt dem Militärkommando als Anforderungsbehörde.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 181/2013)
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 120 Z 10, BGBl. I Nr. 32/2018)
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