MBG
Gliederung
2. Teil Besondere Aufgaben und Befugnisse
2. Hauptstück Militärische Nachrichtendienste
1. Abschnitt Aufgaben
§ 20 Nachrichtendienstliche Aufklärung und Abwehr
(1) Die nachrichtendienstliche Aufklärung dient der Beschaffung, Bearbeitung, Auswertung und Darstellung von Informationen über das Ausland oder über internationale Organisationen oder sonstige zwischenstaatliche Einrichtungen betreffend militärische und damit im Zusammenhang stehende sonstige Tatsachen, Vorgänge und Vorhaben.
(2) Die nachrichtendienstliche Abwehr dient dem militärischen Eigenschutz durch die Beschaffung, Bearbeitung, Auswertung und Darstellung von Informationen über Bestrebungen und Tätigkeiten, die vorsätzliche Angriffe gegen militärische Rechtsgüter zur Beeinträchtigung der militärischen Sicherheit erwarten lassen.
(3) Die nachrichtendienstliche Aufklärung und Abwehr sind von den nach der jeweiligen Heeresorganisation zur Erfüllung dieser Aufgaben eingerichteten militärischen Dienststellen sowie von den diesen Dienststellen angehörenden oder ihnen fachlich unterstellten militärischen Organen wahrzunehmen.
§ 7 B-KSG · B-KSG · Bundes-Krisensicherheitsgesetz
§ 7 Fachgremien
…§ 1 Abs. 2 des Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetzes [ SNG ], BGBl. I Nr. 5/2016) sowie den militärischen Nachrichtendienst ( § 20 des Militärbefugnisgesetzes [ MBG ], BGBl. I Nr. 86/2000) relevanten Entwicklungen im In- und Ausland sowie die Bewertung des diesbezüglichen aktuellen Lagebildes erfolgen. (7) Unter der Leitung…
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