(1) Als Waffengebrauch gilt die Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt durch
1. Waffen und sonstige Mittel nach § 17 Z 3 und 4 und
2. den scharfen Einsatz eines Diensthundes gegen Personen.
(2) Militärische Organe im Wachdienst dürfen unter Bedachtnahme auf die ihnen erkennbaren Umstände Waffen gebrauchen
1. zur Überwindung eines auf die Vereitlung einer rechtmäßigen Befugnisausübung gerichteten Widerstandes oder
2. zur Verhinderung des Entkommens einer rechtmäßig angehaltenen oder festgenommenen Person oder
3. zur Abwehr einer von einer Sache drohenden Gefahr für Personen oder Sachen, die im Rahmen des Wachdienstes geschützt und gesichert werden.
(3) Waffengebrauch ist nur zulässig, wenn ungefährliche oder weniger gefährliche Maßnahmen, insbesondere die Androhung des Waffengebrauches oder die Verfolgung eines Flüchtenden oder die Anwendung anderer Mittel zur Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt, offensichtlich keinen Erfolg versprechen oder sich als wirkungslos erwiesen haben. Stehen verschiedene zum Waffengebrauch geeignete Mittel zur Verfügung, so darf nur von dem am wenigsten gefährlichen, nach den jeweiligen Umständen geeignet erscheinenden Mittel Gebrauch gemacht werden.
(4) Ein Waffengebrauch gegen Personen ist nur zulässig, wenn dessen Zweck durch einen Waffengebrauch ausschließlich gegen Sachen nicht erreicht werden kann. Der Waffengebrauch gegen Personen darf nur dazu dienen, diese Personen angriffs- oder widerstands- oder fluchtunfähig zu machen.
(5) Während eines Einsatzes darf im Einsatzraum von den Voraussetzungen nach Abs. 2 bis 4 abgewichen werden, wenn dies zur Erfüllung des Einsatzzweckes erforderlich ist.
Rückverweise
EUTM RCA-Verordnung
§ 2 Befugnisse und Mittel
…die Aufgabenerfüllung nach § 1 erforderlich ist, unmittelbare Zwangsgewalt angewendet werden. (4) Bei der Ausübung und Durchsetzung der Befugnisse ist § 4 des Militärbefugnisgesetzes (MBG), BGBl. I Nr. 86/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 181/2013, betreffend den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anzuwenden…
EUTM Mali – Verordnung 2018
§ 2 Befugnisse und Mittel
…Aufgabenerfüllung nach § 1 erforderlich ist, unmittelbare Zwangsgewalt angewendet werden. (5) Bei der Ausübung und Durchsetzung der einzelnen Befugnisse ist § 4 des Militärbefugnisgesetzes (MBG), BGBl. I Nr. 86/2000, betreffend den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anzuwenden. Die Sonderregelungen im Einsatz nach § 18 Abs. 5 und…
EUNAVFOR MED IRINI – Verordnung
§ 2 Befugnisse und Mittel
…oder anderer im Rahmen des Einsatzes zu schützender Personen und Sachen. (4) Bei der Ausübung und Durchsetzung der einzelnen Befugnisse ist § 4 des Militärbefugnisgesetzes (MBG), BGBl. I Nr. 86/2000, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2019 betreffend den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anzuwenden…
MINUSMA-Verordnung
§ 2 Befugnisse und Mittel
…oder anderer im Rahmen des Einsatzes zu schützender Personen und Sachen. (4) Bei der Ausübung und Durchsetzung der einzelnen Befugnisse ist § 4 des Militärbefugnisgesetzes (MBG), BGBl. I Nr. 86/2000, betreffend den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anzuwenden. Die Sonderregelungen im Einsatz nach § 18 Abs. 5 und…
NMI-Verordnung
§ 2 Befugnisse und Mittel
…oder anderer im Rahmen des Einsatzes zu schützender Personen und Sachen. (4) Bei der Ausübung und Durchsetzung der einzelnen Befugnisse ist § 4 des Militärbefugnisgesetzes (MBG), BGBl. I Nr. 86/2000, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2019 betreffend den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anzuwenden…
EUNAVFOR ASPIDES – Verordnung
§ 2 Befugnisse und Mittel
…oder anderer im Rahmen des Einsatzes zu schützender Personen und Sachen. (4) Bei der Ausübung und Durchsetzung der einzelnen Befugnisse ist § 4 des Militärbefugnisgesetzes (MBG), BGBl. I Nr. 86/2000, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2019 betreffend den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anzuwenden…
EUMPM Niger-Verordnung
§ 2 Befugnisse und Mittel
…oder anderer im Rahmen des Einsatzes zu schützender Personen und Sachen. (4) Bei der Ausübung und Durchsetzung der einzelnen Befugnisse ist § 4 des Militärbefugnisgesetzes (MBG), BGBl. I Nr. 86/2000, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2019 betreffend den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anzuwenden…
UNIFIL-Verordnung
§ 2 Befugnisse und Mittel
…zu schützenden Rechtsgütern, einschließlich der zu diesem Zweck notwendigen vorbereitenden Maßnahmen. (4) Bei der Ausübung und Durchsetzung der einzelnen Befugnisse ist § 4 des Militärbefugnisgesetzes (MBG), BGBl. I Nr. 86/2000, betreffend den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anzuwenden. Die Sonderregelungen im Einsatz nach § 18 Abs. 5 und…
UNFICYP-Verordnung
§ 2 Befugnisse und Mittel
…zu schützenden Rechtsgütern, einschließlich der zu diesem Zweck notwendigen vorbereitenden Maßnahmen. (4) Bei der Ausübung und Durchsetzung der einzelnen Befugnisse ist § 4 des Militärbefugnisgesetzes (MBG), BGBl. I Nr. 86/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 181/2013, betreffend den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anzuwenden…
UNDOF-Verordnung
§ 2 Befugnisse und Mittel
…zu schützenden Rechtsgütern, einschließlich der zu diesem Zweck notwendigen vorbereitenden Maßnahmen. (4) Bei der Ausübung und Durchsetzung der einzelnen Befugnisse ist § 4 des Militärbefugnisgesetzes (MBG), BGBl. I Nr. 86/2000, betreffend den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anzuwenden. Die Sonderregelungen im Einsatz nach § 18 Abs. 5 und…
KFOR-Verordnung
§ 2 Befugnisse und Mittel
…zu schützenden Rechtsgütern, einschließlich der zu diesem Zweck notwendigen vorbereitenden Maßnahmen. (4) Bei der Ausübung und Durchsetzung der einzelnen Befugnisse ist § 4 des Militärbefugnisgesetzes (MBG), BGBl. I Nr. 86/2000, betreffend den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anzuwenden. Die Sonderregelungen im Einsatz nach § 18 Abs. 5 und…
EUFOR ALTHEA-Verordnung
§ 2 Befugnisse und Mittel
…zu schützenden Rechtsgütern, einschließlich der zu diesem Zweck notwendigen vorbereitenden Maßnahmen. (4) Bei der Ausübung und Durchsetzung der einzelnen Befugnisse ist § 4 des Militärbefugnisgesetzes (MBG), BGBl. I Nr. 86/2000, betreffend den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anzuwenden. Die Sonderregelungen im Einsatz nach § 18 Abs. 5 und…