Militärische Organe im Wachdienst dürfen unmittelbare Zwangsgewalt ausüben durch
1. körperliche Gewalt in Form unmittelbarer körperlicher Einwirkung auf Personen und Sachen,
2. Hilfsmittel der körperlichen Gewalt einschließlich technischer Sperren und Diensthunde sowie Computersysteme,
3. dienstlich zugelassene Waffen und
4. sonstige Waffen sowie Mittel, deren Wirkung der einer Waffe gleichkommt, sofern eine geeignet erscheinende Waffe nach Z 3 nicht zur Verfügung steht.
Rückverweise
MBG · Militärbefugnisgesetz
§ 61 In- und Außerkrafttreten
… 2, 7 und 12, § 3 Abs. 3, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 17, § 22 Abs. 1a und 1b, 2a bis 2c und 3, § 22a, § 24 Abs. 1, § 25…
§ 18 Waffengebrauch
…1) Als Waffengebrauch gilt die Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt durch 1. Waffen und sonstige Mittel nach § 17 Z 3 und 4 und 2. den scharfen Einsatz eines Diensthundes gegen Personen. (2) Militärische Organe im Wachdienst dürfen unter Bedachtnahme auf die ihnen…