§ 17 Mittel zur Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt
In Kraft seit 01. Dezember 2019
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MBG
Gliederung
2. Teil Besondere Aufgaben und Befugnisse
1. Hauptstück Wachdienst
3. Abschnitt Maßnahmen zur Befugnisausübung
§ 17 Mittel zur Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt
Militärische Organe im Wachdienst dürfen unmittelbare Zwangsgewalt ausüben durch
1. körperliche Gewalt in Form unmittelbarer körperlicher Einwirkung auf Personen und Sachen,
2. Hilfsmittel der körperlichen Gewalt einschließlich technischer Sperren und Diensthunde sowie Computersysteme,
3. dienstlich zugelassene Waffen und
4. sonstige Waffen sowie Mittel, deren Wirkung der einer Waffe gleichkommt, sofern eine geeignet erscheinende Waffe nach Z 3 nicht zur Verfügung steht.
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