§ 68d
In Kraft seit 01. Januar 2016
Up-to-date
§ 68d — MarkSchG
In Verfahren nach diesem Abschnitt kann das Patentamt Stellungnahmen insbesondere von Bundesministerien, Gebietskörperschaften sowie von Verbänden, Organisationen und Institutionen der Wirtschaft einholen.
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