§ 5
In Kraft seit 01. Dezember 1970
Up-to-date
Marken, die eine Auszeichnung oder eines der im § 4 Abs. 1 Z 1 erwähnten Zeichen als Bestandteile enthalten, dürfen, sofern die Benützung gesetzlichen Beschränkungen unterliegt, nur registriert werden, nachdem das Recht zur Benützung der Auszeichnung oder des Zeichens nachgewiesen worden ist.
(BGBl. Nr. 79/1969, Art. I Z 2)
Rückverweise
Keine Verweise gefunden