(1) In allen im § 1 Abs. 2 angeführten Rechtsvorschriften sind mit Wirksamkeit vom 19. Juli 1947 nachstehende Änderungen eingetreten:
1. an Stelle der Bezugnahme auf die „Kammer(n) für Handel, Gewerbe und Industrie“ beziehungsweise „Kammer“ schlechthin, der Hinweis auf das „österreichische Patentamt“; an Stelle der Bezeichnung „Register der Kammer für Handel, Gewerbe und Industrie“ die Bezeichnung „Markenregister“;
2. an Stelle der Bezeichnung „Bundesminister für Handel und Verkehr“ die Bezeichnung „Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau“; an Stelle der Bezeichnung „Bundesminister für Finanzen“ die Bezeichnung „Bundesministerium für Finanzen“; an Stelle der Bezeichnung „Bundeskanzler“ die Bezeichnung „Bundeskanzleramt“ und an Stelle der Bezeichnung „Bundesgerichtshof“ die Bezeichnung „Verwaltungsgerichtshof“.
(2) Von den im § 1 Abs. 2 angeführten Rechtsvorschriften wurden mit Wirksamkeit vom 19. Juli 1947 abgeändert:
1. bis 3. entfallen; (im Markenschutzgesetz 1953 berücksichtigt.)
4. gegenstandslos; (BGBl. Nr. 236/1947, Z. 3 und 4.)
5. entfällt; (im Markenschutzgesetz 1953 berücksichtigt.)
6. die Verordnung vom 9. April 1930, BGBl. Nr. 116, betreffend die Registrierung von Verbandsmarken, in der im § 1 Abs. 1 die Worte „von denen eines für die Kammer für Handel, Gewerbe und Industrie bestimmt ist und das zweite von der Kammer dem Patentamte vorzulegen ist“ entfallen sind;
7. die Verordnung über den Patentgerichtshof und die Behandlung der an ihn gerichteten Berufungen (Patentgerichtshof-Verordnung), BGBl. Nr. 154/1936, in der im § 30 Abs. 2 an die Stelle der Worte „in den Markenregistern der Kammer für Handel, Gewerbe und Industrie“ die Worte „im Markenregister“ getreten sind.
Rückverweise
Marken-ÜG. 1953 · Markenschutz-Überleitungsgesetz 1953
§ 1
… Juli 1947 neuerlich in Geltung gesetzt worden. (2) Insoweit gelten daher seit diesem Zeitpunkt für den Bereich des Markenschutzrechtes mit den im § 3 angeführten Änderungen insbesondere: 1. das Markenschutzgesetz, BGBl. Nr. 130/1935; 2. die Artikel 5 bis 7 des Bundesgesetzes vom 26. April 1921…