§ 22 (BGBl. Nr. 210/1951, Artikel V Z. 6.)
In Kraft seit 19. April 1953
Up-to-date
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien betraut.
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