§ 40 Zwingende Bestimmungen
In Kraft seit 01. Juli 1996
Up-to-date
MaklerG
Gliederung
4. Teil: PERSONALKREDITVERMITTLER Begriff
§ 40 Zwingende Bestimmungen
Von § 4 Abs. 2, § 6, § 7 und § 13 kann nicht zum Nachteil des Auftraggebers abgegangen werden.
Rückverweise