§ 17 Besondere Aufklärungspflicht — MaklerG
Wird der Immobilienmakler auftragsgemäß nur für eine Partei des zu vermittelnden Geschäfts tätig, so hat er dies dem Dritten mitzuteilen.
…Auftrag hat, davon einem anderen Makler (hier der Klägerin) mit der Aufforderung Mitteilung macht, einen Interessenten zu bringen (RIS Justiz RS0062616). 2.1. § 17 MaklerG bestimmt, dass ein auftragsgemäß nur für eine Partei des zu vermittelnden Geschäfts tätig werdender Immobilienmakler dies dem Dritten mitzuteilen hat. 2.2 Die hier beklagte…
…sei zumindest als Gelegenheitsimmobilienmakler iSd § 16 Abs 2 MaklerG anzusehen, sodass die Bestimmungen des MaklerG auch für die beklagte Partei Gültigkeit hätten. Nach § 17 MaklerG habe der Immobilienmakler dem Dritten mitzuteilen, wenn er nur für eine Partei des zu vermittelnden Geschäfts tätig werde. Dies habe seinen Grund darin, dass bei…
…Anm: Hervorhebung durch das Revisionsgericht)...". Ein solcher wäre er nämlich beiden Parteien des Geschäftes gegenüber zu einer redlichen und sorgfältigen Interessenwahrung verpflichtet (S. Bydlinski, Das Maklergesetz, Anm 3 zu § 17 MaklerG). Entgegen der Auffassung des Klägers enthält aber diese Bestimmung keine Rechtsvermutung in dem Sinn, dass der von einem Teil beauftragte Immobilienmakler gleichsam „automatisch" in…
…den vom Berufungsgericht genannten Gründen zulässig; das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt. Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass auch nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des MaklerG § 17 HVG nicht analog für Versicherungsmakler anwendbar gewesen sei, weil diese Absatzmittler - im Unterschied zu Handelsvertretern - nicht so eng mit den Unternehmern, denen sie Verträge vermittelten…
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