2Ob2252/96g—OGH Entscheidung
10. Juli 1997
…f), weil sonst der Geschäftsherr für ein erfolgreiches Verheimlichen von Geschäftsabschlüssen geradezu belohnt würde. Diese Rechtsansicht entspricht im übrigen der nunmehr geltenden Bestimmung des § 11 MaklerG, wonach Ansprüche aus dem Maklervertragsverhältnis zwar in drei Jahren ab Fälligkeit verjähren, die Verjährung aber gehemmt ist, solange der Makler vom Zustandekommen des vermittelten Geschäftes…