§ 8f
In Kraft seit 01. September 2024
Up-to-date
(1) Auf die Tapferkeitsmedaille ist § 8 Abs. 1 und 2 über den Ausschluss der Verleihung anzuwenden.
(2) Werden später Tatsachen bekannt, die einer Verleihung entgegengestanden wären oder setzt die beliehene Person nachträglich ein Verhalten, das einer Verleihung entgegenstünde, so ist die Tapferkeitsmedaille abzuerkennen.
(3) Die Aberkennung der Tapferkeitsmedaille obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung.
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