§ 8a
In Kraft seit 25. Juli 2006
Up-to-date
(1) Die Militär-Anerkennungsmedaille kann Personen verliehen werden, die besondere Leistungen auf militärischem oder zivilem Gebiet für die militärische Landesverteidigung erbracht haben.
(2) Eine mehrfache Verleihung der Militär-Anerkennungsmedaille ist zulässig.
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