§ 19
In Kraft seit 01. Dezember 2019
Up-to-date
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich des 1. Abschnittes, soweit er sich auf den
2. Abschnitt bezieht, und des 2. Abschnittes, ausgenommen § 6 zweiter Satz und § 7, die Bundesregierung und
2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Landesverteidigung .
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