§ 17
Up-to-date
§ 17 — MAG 2002
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese Gesetze, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung zu verstehen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden