§ 33 Änderungsmeldungen
In Kraft seit 01. Januar 2025
Up-to-date
(1) Sportwissenschafter/innen, die in die Trainingstherapieliste eingetragen sind, haben folgende schriftliche Meldungen samt den entsprechenden Nachweisen, binnen eines Monats zu erstatten:
1. Namensänderung,
2. Änderung oder Erwerb von akademischen Graden,
3. Änderung der Staatsangehörigkeit,
4. Änderung des Hauptwohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts,
5. Dienstgeberwechsel,
6. Berufssitz(e),
7. Beendigung der Berufsausübung in der Trainingstherapie.
(2) Der/Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/in hat die erforderlichen Änderungen und Ergänzungen in der Trainingstherapieliste vorzunehmen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden