§ 29c Interdisziplinäre und interprofessionelle Zusammenarbeit
In Kraft seit 01. Januar 2025
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MABG
Gliederung
3. Hauptstück Tätigkeit in der Trainingstherapie durch Sportwissenschafter/innen
§ 29c Interdisziplinäre und interprofessionelle Zusammenarbeit
Trainingstherapeuten/innen haben im Rahmen ihrer Berufsausübung erforderlichenfalls mit anderen Gesundheitsberufen und sonstigen Berufen zusammenzuarbeiten und die Patient/innen bei Bedarf an diese weiterzuleiten.
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