§ 29c Interdisziplinäre und interprofessionelle Zusammenarbeit
In Kraft seit 01. Januar 2025
Up-to-date
Trainingstherapeuten/innen haben im Rahmen ihrer Berufsausübung erforderlichenfalls mit anderen Gesundheitsberufen und sonstigen Berufen zusammenzuarbeiten und die Patient/innen bei Bedarf an diese weiterzuleiten.
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