§ 23 Lehrgänge
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
(1) Die Ausbildung in einem medizinischen Assistenzberuf kann auch in Lehrgängen erfolgen, die einer Bewilligung des/der Landeshauptmanns/Landeshauptfrau bedürfen.
(2) § 22 Abs. 3 und 4 ist anzuwenden.
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