(1) Die Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz umfasst
1. die erfolgreiche Absolvierung von Ausbildungen gemäß Abs. 2 sowie
2. die Erstellung einer Fachbereichsarbeit
im Gesamtausmaß von mindestens 2500 Stunden.
(2) Ausbildungen, die zur medizinischen Fachassistenz führen, sind:
1. mindestens drei Ausbildungen in medizinischen Assistenzberufen gemäß § 20 oder
2. eine Ausbildung in der Pflegehilfe gemäß GuKG oder als medizinische/r Masseur/in gemäß MMHmG sowie mindestens eine Ausbildung in einem medizinischen Assistenzberuf gemäß § 20.
§ 37 EinModV · EinModV · Einreihungsplan- und Modellstellen-Verordnung
§ 37 Modellfunktion Medizinische Assistenzberufe
…eine abgeschlossene Ausbildung gemäß § 20 Abs 1 bis 7 Medizinische Assistenzberufe-Gesetz – MABG, eine abgeschlossene Ausbildung zur medizinischen Fachassistenz (§ 21 MABG) oder eine nach den §§ 16 und 17 MABG anerkannte Ausbildung aus dem Ausland.…