§ 21 Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz
In Kraft seit 01. Januar 2013
Up-to-date
(1) Die Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz umfasst
1. die erfolgreiche Absolvierung von Ausbildungen gemäß Abs. 2 sowie
2. die Erstellung einer Fachbereichsarbeit
im Gesamtausmaß von mindestens 2500 Stunden.
(2) Ausbildungen, die zur medizinischen Fachassistenz führen, sind:
1. mindestens drei Ausbildungen in medizinischen Assistenzberufen gemäß § 20 oder
2. eine Ausbildung in der Pflegehilfe gemäß GuKG oder als medizinische/r Masseur/in gemäß MMHmG sowie mindestens eine Ausbildung in einem medizinischen Assistenzberuf gemäß § 20.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden