§ 11 Medizinische Fachassistenz
In Kraft seit 01. Januar 2013
Up-to-date
MABG
Gliederung
2. Hauptstück Medizinische Assistenzberufe
1. Abschnitt Berufsbilder und Berufsbezeichnungen
§ 11 Medizinische Fachassistenz
Das Berufsbild der medizinischen Fachassistenz umfasst jene Berufsbilder gemäß §§ 4 bis 10 bzw. das Berufsbild der Pflegehilfe gemäß GuKG oder des/der medizinischen Masseurs/-in gemäß MMHmG, deren Qualifikationen im Rahmen einer Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz gemäß § 21 erworben wurden.
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