Werden nach den Vorschriften des Preisgesetzes 1992, BGBl. Nr. 145, für landwirtschaftliche Erzeugnisse Preise bestimmt, so ist auf die besonderen Verhältnisse der landwirtschaftlichen Produktion, insbesondere auf deren Abhängigkeit von Klima- und Wetterbedingungen sowie auf die Tatsache, daß in der Landwirtschaft Produktionsumstellungen im allgemeinen nur auf lange Sicht möglich sind, Bedacht zu nehmen.
§ 28 LWG · LWG · Landtagswahlgesetz
§ 28 § 28*) Prüfung der Wahlvorschläge
…Landeswahlleiter hat die Daten der Wahlwerber elektronisch zu erfassen und zur Prüfung eines allfälligen Ausschlusses von der Wählbarkeit ( § 21 Abs. 1 ) eine nach § 6 des Tilgungsgesetzes 1972 beschränkte Auskunft aus dem Strafregister einzuholen. (2) Wahlvorschläge sind unverzüglich zurückzuweisen, wenn sie a) verspätet eingebracht wurden (§ 27 Abs. 2), b…
§ 74 § 74*) Fristen, Ordnungs- und Mutwillensstrafen
…Feiertag oder auf den Karfreitag, so ist der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen. Dies gilt nicht für die in den §§ 6 Abs. 4, 27 Abs. 2, 31 Abs. 1, 45a Abs. 3, 62 Abs. 1 und 63 Abs. 1 genannten Fristen. (2) Schriftliche Anbringen können nach…
§ 40 § 40*) Stimmabgabe
…1) Jeder Wähler tritt vor die Wahlbehörde, nennt seinen Namen, gibt seine Wohnadresse an und legt gegebenenfalls seine Wahlkarte ( § 6 ), der er zuvor das Wahlkuvert und den Stimmzettel entnommen hat, und seine Wahlinformation ( § 26 ) sowie eine Urkunde oder eine sonstige amtliche Bescheinigung vor, aus…
§ 45a § 45a*) Briefliche Stimmabgabe
…1) Wahlberechtigte, die im Besitz einer Wahlkarte sind ( § 6 ), können ihr Wahlrecht auch durch Übermittlung der verschlossenen Wahlkarte an die zuständige Gemeindewahlbehörde ausüben (Briefwahl). (2) Hiezu hat der Wähler den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet…
§ 11 LWG · LWG · Landwirtschaftsgesetz 1992
§ 11 Inkrafttreten und Vollziehung
…die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, 2. hinsichtlich des § 6 die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus und 3. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin für…
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