LWA-G
Gliederung
1. Abschnitt Maßnahmen zur Bewältigung von teuerungsbedingten Mehraufwendungen
§ 4 Berücksichtigung als Einkommen und Pfändungsverbot
(1) Zuwendungen nach diesem Abschnitt gelten als Leistung im Sinne des § 7 Abs. 5a des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, BGBI. 1 Nr. 41/2019, zuletzt geändert durch BGBI. 1 Nr. 45/2023, und sind bei der Prüfung von Ansprüchen und sonstigen Befreiungen aufgrund anderer Regelungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
(2) Zuwendungen nach diesem Abschnitt dürfen weder gepfändet noch verpfändet werden.
§ 4 LWA-G · LWA-G · Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz
§ 4 Berücksichtigung als Einkommen und Pfändungsverbot
…§ 4. (1) Zuwendungen nach diesem Abschnitt gelten als Leistung im Sinne des § 7 Abs. 5a des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, BGBI. 1 Nr. 41/2019, zuletzt geändert durch BGBI…
§ 14 Inkrafttreten
…1 Abs. 2b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2023 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (4) § 1 Abs. 1 und 4, § 2 Abs. 1, § 3a, § 3b, § 3c sowie §…
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