§ 4 Berücksichtigung als Einkommen und Pfändungsverbot
§ 4 Berücksichtigung als Einkommen und Pfändungsverbot — LWA-G
§ 4 Berücksichtigung als Einkommen und Pfändungsverbot — LWA-G
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 93/2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2023
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 2023
Außerkrafttretungsdatum
30. Dezember 2026
Paragraf-ID
NOR40255753
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Zuwendungen nach diesem Bundesgesetz gelten als Leistung im Sinne des § 7 Abs. 5a des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, BGBI. 1 Nr. 41/2019, zuletzt geändert durch BGBI. 1 Nr. 45/2023, und sind bei der Prüfung von Ansprüchen und sonstigen Befreiungen aufgrund anderer Regelungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
(2) Zuwendungen nach diesem Bundesgesetz dürfen weder gepfändet noch verpfändet werden.
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