BundesrechtBundesgesetzeLebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz§ 4

§ 4Berücksichtigung als Einkommen und Pfändungsverbot

(1) Zuwendungen nach diesem Bundesgesetz gelten als Leistung im Sinne des § 7 Abs. 5a des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, BGBI. 1 Nr. 41/2019, zuletzt geändert durch BGBI. 1 Nr. 45/2023, und sind bei der Prüfung von Ansprüchen und sonstigen Befreiungen aufgrund anderer Regelungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(2) Zuwendungen nach diesem Bundesgesetz dürfen weder gepfändet noch verpfändet werden.

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