§ 3 Einmalzahlung an Sozialhilfe- und Mindestsicherungshaushalte
§ 3 Einmalzahlung an Sozialhilfe- und Mindestsicherungshaushalte — LWA-G
§ 3 Einmalzahlung an Sozialhilfe- und Mindestsicherungshaushalte — LWA-G
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 93/2022
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 2022
Außerkrafttretungsdatum
30. Dezember 2026
Paragraf-ID
NOR40245238
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Der Bund leistet für jede volljährige Person, die im Monat Juni 2022 im Bezug einer Sozialhilfe oder Mindestsicherung steht, eine Zuwendung in Höhe von 300 Euro. Mündige Minderjährige, die in einem eigenen Haushalt leben, sind erwachsenen Personen gleichzustellen. Die Unterstützung wird einmalig ausbezahlt und ist nicht rückzahlbar.
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