§ 16 Sprachliche Gleichbehandlung
In Kraft seit 01. Januar 2011
Up-to-date
LSG 2011
Gliederung
5. Abschnitt Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 16 Sprachliche Gleichbehandlung
Soweit in diesem Gesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
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