§ 16 Sprachliche Gleichbehandlung
Up-to-date
§ 16 Sprachliche Gleichbehandlung — LSG 2011
Soweit in diesem Gesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden