§ 15 Militärflugplätze
In Kraft seit 01. Januar 2011
Up-to-date
LSG 2011
Gliederung
5. Abschnitt Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 15 Militärflugplätze
Im Falle einer Bewilligung der Benützung eines Militärflugplatzes für Zwecke der Zivilluftfahrt gemäß § 62 LFG tritt der Inhaber der Bewilligung in die von diesem Bundesgesetz normierten Rechte und Pflichten des Zivilflugplatzhalters ein.
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