§ 15 Militärflugplätze
In Kraft seit 01. Januar 2011
Up-to-date
Im Falle einer Bewilligung der Benützung eines Militärflugplatzes für Zwecke der Zivilluftfahrt gemäß § 62 LFG tritt der Inhaber der Bewilligung in die von diesem Bundesgesetz normierten Rechte und Pflichten des Zivilflugplatzhalters ein.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden