§ 70 Sprachliche Gleichbehandlung
In Kraft seit 01. Januar 2017
Up-to-date
LSD-BG
Gliederung
4. Hauptstück Schlussbestimmungen
§ 70 Sprachliche Gleichbehandlung
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Rückverweise