§ 61 Aufschub der Vollstreckung
In Kraft seit 01. Januar 2017
Up-to-date
§ 61 Aufschub der Vollstreckung — LSD-BG
Die Vollstreckungsbehörde hat die Vollstreckung aufzuschieben, sobald ihr bekannt wird, dass die der Vollstreckung unterliegende Entscheidung der Behörde des anderen EU-Mitgliedstaats oder EWR-Staats in diesem angefochten wird.
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