§ 57 Anzuwendendes Verfahrensrecht
In Kraft seit 01. Januar 2017
Up-to-date
§ 57 Anzuwendendes Verfahrensrecht — LSD-BG
Auf die Zustellung von Entscheidungen der Behörden anderer EU-Mitgliedstaaten oder EWR-Staaten nach diesem Unterabschnitt ist das ZustG anzuwenden.
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