LSD-BG
Gliederung
3. Hauptstück Durchsetzung von Maßnahmen zum Schutz arbeitsrechtlicher Ansprüche bei grenzüberschreitendem Arbeitseinsatz
4. Abschnitt Zustellung und Vollstreckung der Entscheidung einer Behörde eines anderen EU-Mitgliedstaats oder EWR-Staats im Inland
1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 55 Benachrichtigung der ersuchenden Behörde eines anderen EU-Mitgliedstaats oder EWR-Staats
(1) Abgesehen von der in § 58 bzw. § 54 geregelten Ablehnung einer Zustellung bzw. Vollstreckung ist der um Zustellung oder Vollstreckung ersuchenden Behörde eines anderen EU-Mitgliedstaats oder EWR-Staats mitzuteilen,
1. welche Maßnahmen in Durchführung des zweiten bis vierten Unterabschnitts getroffen wurden und
2. welche tatsächlichen oder rechtlichen Hindernisse diesen Maßnahmen entgegenstehen.
(2) Entsprechend Abs. 1 mitzuteilen sind jedenfalls
1. Datumsangaben zur Behandlung des Ersuchens wie das Datum der Zustellung, des Vollzugs oder der Einstellung der Vollstreckung,
2.die Verweigerung der Annahme einer zuzustellenden Entscheidung gemäß § 12 ZustG,
3. die Einbringung eines Rechtsmittels im Vollstreckungsverfahren,
4. die Uneinbringlichkeit der Geldstrafe.
(3) Die Mitteilung an die um Zustellung oder Vollstreckung ersuchende Behörde des anderen EU-Mitgliedstaats oder EWR-Staats nach Abs. 1 und 2 hat entweder im Weg des gemäß örtlich zuständigen Amts der Landesregierung oder durch die inländische Verwaltungsbehörde oder das Gericht zu erfolgen, die oder das die Maßnahmen gesetzt hat, auf die sich die gemäß mitzuteilenden Umstände beziehen.
§ 55 LSD-BG · LSD-BG · Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz
§ 55 Benachrichtigung der ersuchenden Behörde eines anderen EU-Mitgliedstaats oder EWR-Staats
…§ 55. (1) Abgesehen von der in § 58 bzw. § 54 geregelten Ablehnung einer Zustellung bzw. Vollstreckung ist der um Zustellung oder Vollstreckung…
§ 53 Weiterleitung bei Unzuständigkeit
…2) Inländische Verwaltungsbehörden und Gerichte, die direkt um Zustellung bzw. Vollstreckung einer Entscheidung ersucht wurden und die dafür zuständig sind, haben nach § 55 und dem zweiten Unterabschnitt bzw. nach §§ 54, 55 , dem dritten und vierten Unterabschnitt vorzugehen.…
§ 36 Anwendungsbereich
…Gerichte in einem anderen EU- oder EWR-Vertragsstaat; 3. in seinem vierten Abschnitt a) die Zustellung gerichtlicher und verwaltungsbehördlicher Entscheidungen ( §§ 52, 53, 55 sowie 56 bis 58), b) die Vollstreckung verwaltungsbehördlicher Entscheidungen ( §§ 52 bis 55 sowie 59 bis 64) und…
§ 40 Ämter der Landesregierung als zentrale Behörden
§ 40. (1) Ersuchen um Zustellung und Vollstreckung inländischer Straferkenntnisse oder -verfügungen in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat entsprechend § 36 Z 2 sind von den inländischen Behördenselbst zu stellen. (2) Ersuchen um Zustellung und Vollstreckung von Entscheidungen anderer E…
Rückverweise