§ 39 Verwendung des Binnenmarkt-Informationssystems (IMI)
In Kraft seit 27. April 2024
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§ 39 Verwendung des Binnenmarkt-Informationssystems (IMI) — LSD-BG
Inländische Verwaltungsbehörden und Gerichte, die gemäß § 36 Z 2 oder 3 mit der Zustellung oder Vollstreckung von Entscheidungen befasst sind, haben vorrangig IMI zu verwenden. Für die Zustellung einer Entscheidung in einem anderen EU Mitgliedstaat oder EWR Staat gilt davon abweichend § 45 zweiter Satz. Die Rechtswirksamkeit behördlicher Handlungen der Zustellung und Vollstreckung bleibt vom Grundsatz der vorrangigen Verwendung des IMI unberührt.