BundesrechtBundesgesetzeLohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz§ 39

§ 39Verwendung des Binnenmarkt-Informationssystems (IMI)

In Kraft seit 27. April 2024
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Inländische Verwaltungsbehörden und Gerichte, die gemäß § 36 Z 2 oder 3 mit der Zustellung oder Vollstreckung von Entscheidungen befasst sind, haben vorrangig IMI zu verwenden. Für die Zustellung einer Entscheidung in einem anderen EU Mitgliedstaat oder EWR Staat gilt davon abweichend § 45 zweiter Satz. Die Rechtswirksamkeit behördlicher Handlungen der Zustellung und Vollstreckung bleibt vom Grundsatz der vorrangigen Verwendung des IMI unberührt.

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